EVVC fordert Berücksichtigung der Veranstaltungsbranche in nationaler Tourismusstrategie
von Redaktion,
Der EVVC – Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V. begrüßt den Vorstoß des Tourismusbeauftragten der Bundesregierung Dr. Christoph Ploß zu einer Arbeitszeitflexibilisierung und einem verstärkten Bürokratieabbau in der Tourismusindustrie.
René Tumler, Geschäftsführer des EVVC (Bild: Christof Mattes / EVVC e.V.)
Stärker als bislang muss jedoch auch die Veranstaltungsbranche, die den sechstgrößten Wirtschaftszweig Deutschlands darstellt, in der nationalen Tourismusstrategie berücksichtigt werden. Kultur-, Sport- oder Business-Veranstaltungen sind als Anlass für Reisen, Hotelübernachtungen und Gastronomiebesuche der zentrale Motor des Tourismus in Deutschland.
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Insbesondere die Arbeitsrealität der Veranstaltungswirtschaft wird in der aktuellen gesetzlichen Arbeitszeitbegrenzung unzureichend abgebildet. Seit Langem setzt sich der EVVC daher gemeinsam mit anderen Branchenverbänden für eine sozialverträgliche Flexibilisierung im Sinne der Mitarbeitenden, der Kunden und Unternehmen ein:
„Da Veranstaltungen oft bis in die Abendstunden dauern oder auch an Wochenenden und in der Freizeit des Großteils der Bevölkerung stattfinden, hat diese Branche besondere Bedürfnisse an die Arbeitszeitmodelle – auch um Familie und Beruf zu vereinen. Die aktuelle gesetzliche Begrenzung auf 8 Arbeitsstunden beziehungsweise in Ausnahmen maximal 10 Arbeitsstunden pro Tag und 40 bis 48 Stunden pro Woche wird der Realität in der Veranstaltungswirtschaft nicht gerecht”, sagt René Tumler, Geschäftsführer des EVVC. „Deshalb treten wir für eine gezielte Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes für Veranstaltungs-Centren ein. Entscheidend ist dabei auch die Sozialverträglichkeit aller Regelungen – im Sinne der Gesundheit und Selbstbestimmung der Beschäftigten in unserer Branche“.
Der Vorschlag des EVVC sieht folgende Änderungen vor:
Im Arbeitszeitgesetz
Erhöhung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden, unter der Bedingung, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten wird.
Möglichkeit der Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeitgrenze auf 60 Stunden, mit Schutzmechanismen wie:
Begrenzung auf maximal 100 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen.
Arbeitszeitkonten und die Pflicht zum zeitnahen Ausgleich durch Freizeit.
Möglichkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen auch zur Vor- und Nachbereitung von Veranstaltungen wie sie unter §10 (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung) vorgesehen sind, sowie die Ergänzung des §10 um alle Formen von Veranstaltungen.
Um auch zukünftig Mitarbeitende ausbilden zu können, welche alle Arbeitsabläufe in Veranstaltungs-Centren im Rahmen ihrer Ausbildung berücksichtigt, brauchte es zusätzlich eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ganz im Sinne einer ganzheitlichen und zukunftsfähigen Ausbildung.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz sollte für Veranstaltungs-Centren analog zum Gaststätten- und Schaustellergewerbe angepasst werden. Insbesondere sind folgende Punkte relevant:
Möglichkeit der Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahren auch bei Veranstaltungen unter §14 (Nachtruhe) für die Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung von Veranstaltungen, analog zum Gaststätten- und Schaustellergewerbe.
Möglichkeit der Beschäftigung von Jugendlichen für die Vor- und Nachbereitung, sowie Durchführung von allen Formen von Veranstaltungen auch an Samstagen, ergänzend zu den Ausnahmeregelungen unter §16 (Samstagsruhe).
Möglichkeit der Beschäftigung von Jugendlichen für die Vor- und Nachbereitung, sowie Durchführung von allen Formen von Veranstaltungen auch an Sonntagen, ergänzend zu den Ausnahmeregelungen unter §17 (Feiertagsruhe).